§ 1 Zweck der Hausordnung
Diese Hausordnung dient der sicheren, geordneten und ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung sowie dem Schutz der Besucher, Künstler, Mitarbeiter, Dienstleister und sonstigen anwesenden Personen.
Sie regelt insbesondere:
- den Zutritt zum Veranstaltungsgelände
- das Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
- Sicherheits- und Einlasskontrollen
- verbotene Gegenstände
- Foto-, Film- und Tonaufnahmen
- Zahlungs- und Wertmarkensysteme
- das Hausrecht des Veranstalters
Ziel ist es, Gefahren, Störungen, Belästigungen, Sachschäden und Beeinträchtigungen des Veranstaltungsablaufs zu verhindern.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände des Festplatzes Flugfeld in Böblingen. Zum Veranstaltungsgelände gehören insbesondere:
- die für das offizielle Bühnenprogramm genutzten Flächen
- Publikumsbereiche
- Einlass- und Kontrollbereiche
- VIP- und Hospitality-Bereiche
- gastronomische Bereiche
- Sanitärbereiche
- Rettungs- und Sicherheitsflächen
- Backstage- und Produktionsbereiche
- Warte- und Schleusenbereiche
- ausgewiesene Park- und Verkehrsflächen
- sonstige eingezäunte oder der Veranstaltung zugeordnete Flächen
Einzelne Bereiche dürfen ausschließlich mit einer besonderen Zutrittsberechtigung betreten werden.
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt jeder Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.
Die Hausordnung ist auf der Veranstaltungswebsite sowie nach Möglichkeit im Bereich des Veranstaltungseingangs einsehbar.
§ 3 Hausrecht
Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände obliegt dem Veranstalter.
Der Veranstalter kann das Hausrecht insbesondere durch folgende Personen ausüben lassen:
- eigene Mitarbeiter
- den eingesetzten Ordnungs- und Sicherheitsdienst
- Veranstaltungsleiter
- beauftragte Dienstleister
- sonstige ausdrücklich bevollmächtigte Personen
Den Anweisungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten. Ebenso ist den Anweisungen folgender Stellen Folge zu leisten:
- Polizei
- Feuerwehr
- Rettungsdienst
- Ordnungsbehörden
- sonstige zuständige Einsatz- und Sicherheitskräfte
Sicherheitsbezogene Anweisungen vor Ort gehen entgegenstehenden allgemeinen Regelungen vor, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur geordneten Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
Die Nichtbefolgung dieser Hausordnung oder berechtigter Anweisungen kann zur Verweigerung des Zutritts oder zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
Wird ein Besucher aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausgeschlossen, verliert seine Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht.
Weitergehende zivilrechtliche, strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben vorbehalten.
§ 4 Zutrittsberechtigung
Zutritt zum Veranstaltungsgelände erhalten ausschließlich Personen mit einer gültigen und noch nicht entwerteten Eintrittskarte, Akkreditierung oder sonstigen Zutrittsberechtigung.
Eintrittskarten und Kontrollbänder dürfen nicht manipuliert, vervielfältigt oder unberechtigt weitergegeben werden. Manipulierte, bereits verwendete, gesperrte oder nicht lesbare Eintrittskarten berechtigen nicht zum Zutritt.
Der Besucher ist verpflichtet, seine Eintrittskarte und gegebenenfalls sein Kontrollband während des gesamten Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Zutritt zu besonders gekennzeichneten Bereichen, insbesondere VIP-, Backstage-, Bühnen-, Technik- und Produktionsbereichen, ist nur mit einer entsprechenden Berechtigung gestattet. Ein allgemeines Veranstaltungsticket vermittelt keinen Anspruch auf Zutritt zu Sonderbereichen.
§ 5 Altersgrenze und Identitätskontrolle
Der Zutritt ist ausschließlich ab Vollendung des 16. Lebensjahres gestattet, sofern für die jeweilige Veranstaltung keine abweichende Regelung ausdrücklich bekannt gegeben wurde.
Personen unter 16 Jahren erhalten keinen Zutritt. Dies gilt auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Sogenannte „Muttizettel“ oder sonstige Erziehungsbeauftragungen führen nicht zu einer Ausnahme.
Jeder Besucher ist verpflichtet, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis im Original mitzuführen. Der Ausweis ist auf Verlangen des Einlass-, Sicherheits- oder Veranstaltungspersonals vorzuzeigen. Fotos, Scans, Kopien oder digitale Abbildungen von Ausweisdokumenten können zurückgewiesen werden.
Kann das erforderliche Alter nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, kann der Zutritt verweigert werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
§ 6 Ausschluss vom Aufenthalt
Auf dem Veranstaltungsgelände dürfen sich insbesondere keine Personen aufhalten, die:
- über keine gültige Zutrittsberechtigung verfügen
- sich unbefugt Zutritt verschafft haben
- erkennbar stark alkoholisiert sind
- unter dem Einfluss illegaler Drogen oder anderer berauschender Mittel stehen
- sich aggressiv, gewalttätig oder erheblich störend verhalten
- sich selbst oder andere Personen gefährden
- verbotene oder gefährliche Gegenstände mitführen
- Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen
- diskriminierende, rassistische, antisemitische, sexistische, homophobe, transfeindliche, rechtsextreme, menschenverachtende oder fremdenfeindliche Äußerungen tätigen
- Kennzeichen, Symbole, Embleme, Kleidungsstücke oder Propagandamittel verfassungswidriger oder verbotener Organisationen tragen oder verbreiten
- andere Besucher, Künstler, Mitarbeiter oder Dienstleister belästigen, bedrohen oder beleidigen
- durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder den Veranstaltungsablauf gefährden oder stören
- berechtigte Sicherheitskontrollen oder Anweisungen verweigern
§ 7 Einlass- und Sicherheitskontrollen
Beim Zutritt und während der Veranstaltung können Sicherheitskontrollen durchgeführt werden. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich der Besucher mit angemessenen Kontrollen seiner Person und der mitgeführten Gegenstände einverstanden.
Kontrolliert werden können insbesondere:
- Taschen
- Rucksäcke
- Beutel
- Koffer
- Kleidungsstücke
- sonstige Behältnisse
- mitgeführte technische Geräte
Kontrollen dürfen ausschließlich durch hierzu eingesetztes und entsprechend geschultes Personal durchgeführt werden. Besucher können aufgefordert werden, Taschen und sonstige Behältnisse selbstständig zu öffnen und deren Inhalt vorzuzeigen.
Personen, die eine zulässige Sicherheitskontrolle verweigern, kann der Zutritt verweigert werden. Bereits eingelassene Besucher können bei einem begründeten Verdacht erneut kontrolliert werden.
Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht, wenn der Ausschluss oder die Zutrittsverweigerung vom Besucher zu vertreten ist.
§ 8 Allgemeines Verhalten
Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person:
- geschädigt
- gefährdet
- bedroht
- erheblich behindert
- belästigt oder
- in ihrer Würde verletzt wird
Jeder Besucher hat Rücksicht auf andere Gäste, Künstler, Mitarbeiter, Dienstleister und Anwohner zu nehmen. Insbesondere untersagt sind:
- körperliche Angriffe
- Bedrohungen
- Beleidigungen
- sexuelle Belästigungen
- diskriminierendes Verhalten
- Diebstahl
- Sachbeschädigung
- Drogenhandel
- gefährliches Gedränge
- das Werfen von Gegenständen
- das Anstiften oder Auffordern zu Gewalttätigkeiten
- das Stören von Auftritten oder Durchsagen
Besucher haben sich jederzeit so zu verhalten, dass Rettungs- und Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege
Sämtliche Auf- und Abgänge, Verkehrswege, Fluchtwege, Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie gekennzeichnete Sicherheitsflächen sind jederzeit freizuhalten.
Das Sitzen, Lagern, Abstellen von Gegenständen oder Verweilen in Flucht- und Rettungswegen ist untersagt.
Absperrungen, Notausgänge und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verstellt, verdeckt, geöffnet, entfernt oder manipuliert werden.
Bei einer Räumung, Unterbrechung oder Gefahrensituation ist den Durchsagen und Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten. Das absichtliche Auslösen eines Fehlalarms ist untersagt.
§ 10 Besteigen und Betreten gesperrter Bereiche
Es ist untersagt:
- Bühnen und Bühnenaufbauten zu betreten
- Absperrungen oder Umfriedungen zu übersteigen
- Zäune, Mauern, Fassaden oder Tore zu überklettern
- Beleuchtungsanlagen, Traversen oder technische Einrichtungen zu besteigen
- Podeste, Dächer, Zelte, Container oder Verkaufsstände zu besteigen
- Bäume, Masten, Schilder oder Gerüste zu besteigen
- Backstage-, Produktions-, Technik-, Lager- oder Personalbereiche ohne Berechtigung zu betreten
- gesperrte oder besonders gekennzeichnete Flächen zu betreten
§ 11 Verbotene Handlungen
Auf dem Veranstaltungsgelände ist insbesondere untersagt:
- Gegenstände jeder Art zu werfen
- Feuer zu entzünden
- Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
- Leuchtkugeln, Magnesiumfackeln, Rauchkörper, bengalische Feuer oder vergleichbare Gegenstände zu verwenden
- Bühnen, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wege oder Fahrzeuge zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder anderweitig zu beschädigen
- Einrichtungen, Dekorationen, Pflanzen oder technische Geräte zu entfernen oder zu verändern
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten
- Abfälle außerhalb der vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen
- das Veranstaltungsgelände vorsätzlich zu verunreinigen
- Flaschen, Dosen oder sonstige Gegenstände absichtlich zu zerstören
- Flüssigkeiten oder Gegenstände in Menschenmengen zu werfen
- Rettungsmaßnahmen, Kontrollen oder die Tätigkeit des Personals zu behindern
- ohne Genehmigung Waren oder Dienstleistungen anzubieten
- ohne Genehmigung Werbe- oder Informationsmaterial zu verteilen
- nicht genehmigte Sammlungen oder Befragungen durchzuführen
§ 12 Verbotene Gegenstände
Das Mitführen, Bereithalten, Verwenden oder Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
- Waffen jeder Art
- waffenähnliche Gegenstände
- Spielzeugwaffen, sofern sie echten Waffen ähnlich sehen
- Messer, Schlagstöcke und sonstige gefährliche Werkzeuge
- Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschoss eingesetzt werden können
- Schusswaffen, Reizstoffsprühgeräte und Elektroschockgeräte
- Gassprühflaschen
- ätzende, färbende oder gesundheitsschädliche Substanzen
- Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädliche Gase
- pyrotechnische Gegenstände
- Feuerwerkskörper
- Bengalos, Fackeln und Rauchkörper
- explosive oder leicht entzündliche Stoffe
- Glasbehälter und Glasflaschen
- Hartverpackungen
- eigene alkoholische und nichtalkoholische Getränke
- eigene Speisen, soweit keine medizinische Ausnahme vorliegt
- illegale Drogen und sonstige verbotene Betäubungsmittel
- Cannabis und Cannabisprodukte
- Laserpointer
- Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte
- mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente
- Megafone, Druckluftfanfaren, Tröten und vergleichbare Geräte
- Leitern, Hocker, Stühle oder sonstige sperrige Gegenstände
- große Fahnenstangen oder Stöcke
- Stative und Selfie-Sticks
- professionelle Foto-, Film- oder Tonaufzeichnungsgeräte ohne Akkreditierung
- Tiere, ausgenommen zugelassene Assistenzhunde
- Taschen, Rucksäcke und Behältnisse, die größer als DIN A4 sind
- Gegenstände mit rassistischen, extremistischen, diskriminierenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten
- sonstige Gegenstände, die nach Einschätzung des Sicherheitsdienstes geeignet sind, Personen zu verletzen, den Veranstaltungsablauf zu beeinträchtigen oder die Sicherheit zu gefährden
§ 13 Taschen und Rucksäcke
Auf das Veranstaltungsgelände dürfen grundsätzlich nur kleine Taschen und Rucksäcke bis zu einer Größe von ungefähr DIN A4 mitgebracht werden.
Größere Taschen, Koffer, Reisetaschen und Rucksäcke können am Einlass zurückgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine Aufbewahrungsmöglichkeit besteht nicht.
Der Veranstalter haftet nicht für Gegenstände, die außerhalb des Veranstaltungsgeländes abgelegt oder unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
§ 14 Umgang mit verbotenen Gegenständen
Besuchern mit verbotenen Gegenständen kann der Zutritt verweigert werden.
Der Zutritt kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher den betreffenden Gegenstand vor dem Einlass entfernt oder an einer ausdrücklich eingerichteten Stelle abgibt. Ein Anspruch auf Verwahrung besteht nicht.
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, gefährliche, illegale, verderbliche oder nicht lagerfähige Gegenstände aufzubewahren. Waffen, illegale Drogen, Pyrotechnik oder sonstige rechtswidrige Gegenstände können den zuständigen Behörden übergeben werden.
Soweit eine Verwahrstelle angeboten wird, erfolgt die Abgabe auf eigenes Risiko und nach den dort bekannt gegebenen Bedingungen. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Ablauf einer angemessenen Frist entsorgt oder den zuständigen Behörden übergeben.
§ 15 Tiere und Assistenzhunde
Das Mitführen von Tieren ist auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Ausgenommen sind erforderliche und entsprechend gekennzeichnete Assistenzhunde.
Das Mitführen eines Assistenzhundes sollte nach Möglichkeit vor der Veranstaltung mit dem Veranstalter abgestimmt werden. Der Halter ist für die Beaufsichtigung und das Verhalten des Assistenzhundes verantwortlich.
§ 16 Cannabis, Drogen und berauschende Mittel
Der Besitz, die Weitergabe, der Verkauf und der Konsum von Cannabis sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände aufgrund des Hausrechts des Veranstalters untersagt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besitz außerhalb des Veranstaltungsgeländes gesetzlich zulässig wäre.
Der Besitz, die Weitergabe, der Verkauf und der Konsum anderer illegaler Betäubungsmittel sind ebenfalls untersagt.
Personen, die gegen diese Regelungen verstoßen, können vom Veranstaltungsgelände ausgeschlossen werden. Verdächtige oder rechtswidrige Substanzen können den zuständigen Behörden übergeben werden.
Bei Veranstaltungen, zu denen auch Minderjährige ab 16 Jahren Zutritt haben, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Cannabiskonsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger gesetzlich verboten ist.
§ 17 Alkohol und sonstige Getränke
Die Abgabe alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen.
Das Veranstaltungspersonal kann die Abgabe von Alkohol verweigern, wenn eine Person:
- erkennbar stark alkoholisiert ist
- sich aggressiv verhält
- sich selbst oder andere gefährdet
- ihr Alter nicht ausreichend nachweisen kann
Es besteht kein Anspruch auf die Abgabe bestimmter Getränke. Das Mitbringen eigener Getränke ist untersagt. Glasbehälter dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden.
§ 18 Stark alkoholisierte oder berauschte Personen
Erkennbar stark alkoholisierte oder berauschte Personen können trotz gültiger Eintrittskarte zurückgewiesen werden. Dies gilt insbesondere, wenn zu erwarten ist, dass die Person:
- sich selbst gefährdet
- andere Personen gefährdet
- den Veranstaltungsablauf stört
- Anweisungen nicht befolgen kann
Entsprechende Personen können auch während der Veranstaltung vom Gelände verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht, wenn der Ausschluss vom Besucher zu vertreten ist.
Der Veranstalter kann bei Bedarf den Sanitäts- oder Rettungsdienst hinzuziehen.
§ 19 Speisen, Getränke und medizinische Ausnahmen
Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten für:
- medizinisch notwendige Lebensmittel
- ärztlich verordnete Medikamente
- erforderliche medizinische Hilfsmittel
Der Veranstalter kann einen geeigneten Nachweis verlangen. Medikamente sollten möglichst in ihrer Originalverpackung mitgeführt werden. Medizinische Sonderfälle sollen nach Möglichkeit vorab mit dem Veranstalter abgestimmt werden.
§ 20 Gewerbliche Tätigkeiten, Werbung und Promotion
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters sind insbesondere untersagt:
- der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
- der Betrieb von Verkaufs-, Werbe- oder Informationsständen
- die Verteilung von Flyern, Prospekten, Zeitungen oder Zeitschriften
- Promotion- und Samplingaktionen
- das Anbringen von Plakaten, Aufklebern oder Bannern
- Sammlungen und Spendensammlungen
- Unterschriftenaktionen
- gewerbliche Befragungen
- politische oder religiöse Werbeaktionen
- die Verteilung von Werbegeschenken
- die gewerbliche Nutzung von Foto-, Film- oder Tonaufnahmen
- die Darstellung einer nicht bestehenden Partnerschaft, Kooperation oder Sponsorentätigkeit
§ 21 Gewerbliches Pfandsammeln
Das organisierte oder gewerbliche Einsammeln von Pfandbehältern und Wertstoffen zum Zweck der Gewinnerzielung ist untersagt.
Das Durchsuchen von Abfallbehältern, Lagerbereichen oder gastronomischen Bereichen ist nicht gestattet.
Personen, die gegen diese Regelung verstoßen, können vom Veranstaltungsgelände ausgeschlossen werden.
§ 22 Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Besucher
Besuchern ist die Nutzung von Mobiltelefonen und handelsüblichen Kompaktkameras für private Erinnerungsaufnahmen gestattet, soweit:
- der Veranstaltungsablauf nicht gestört wird
- keine Rechte anderer Personen verletzt werden
- keine Sicherheitsmaßnahmen beeinträchtigt werden
- keine entgegenstehenden Anweisungen bestehen
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters sind insbesondere untersagt:
- professionelle oder semiprofessionelle Fotoaufnahmen
- Kameras mit Wechselobjektiven
- Kameras mit großen Zoomobjektiven
- Videokameras
- externe Mikrofone
- professionelle Tonaufnahmegeräte
- Stative
- Selfie-Sticks
- Drohnen
- Livestreams
- vollständige oder nahezu vollständige Aufzeichnungen von Auftritten
- gewerbliche, werbliche oder redaktionelle Aufnahmen
Von Besuchern angefertigte Aufnahmen dürfen ohne Genehmigung des Veranstalters ausschließlich zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Aufnahmen in folgenden Bereichen oder Situationen sind untersagt:
- Backstage- und Produktionsbereiche
- Sicherheits- und Kontrollbereiche
- medizinische Behandlungen und Notfälle
- Sanitärbereiche
- Umkleidebereiche
- Situationen, in denen Personen herabgewürdigt oder bloßgestellt werden
Die Rechte der aufgenommenen Personen sowie die Rechte von Künstlern und sonstigen Rechteinhabern sind zu beachten. Der Veranstalter kann die Anfertigung von Aufnahmen im Einzelfall vollständig oder teilweise untersagen.
Bei Verstößen kann der Besucher vom Gelände ausgeschlossen werden. Im gesetzlich zulässigen Umfang kann die Löschung rechtswidrig angefertigter oder veröffentlichter Aufnahmen verlangt werden.
§ 23 Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter
Während der Veranstaltung werden durch den Veranstalter sowie durch von ihm beauftragte Fotografen, Filmteams, Agenturen, Medienpartner, Sponsoren und sonstige Dienstleister Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt.
Aufnahmen können insbesondere erstellt werden in:
- Publikumsbereichen
- Bühnenbereichen
- Einlass- und Wartebereichen
- VIP- und Hospitality-Bereichen
- gastronomischen Bereichen
- Sponsoren- und Aktionsflächen
- sonstigen Bereichen des Veranstaltungsgeländes
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes nimmt der Besucher zur Kenntnis, dass er im Rahmen von Übersichts-, Publikums-, Stimmungs- und Veranstaltungsaufnahmen erkennbar abgebildet werden kann.
Rechtmäßig angefertigte Aufnahmen können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
- Dokumentation der Veranstaltung
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- redaktionelle Berichterstattung
- Websites und Onlineshops
- Social-Media-Plattformen
- Ticketplattformen
- Printmedien
- Plakate, Flyer und Broschüren
- Online- und Printwerbung
- Aftermovies und Trailer
- Präsentationen
- Sponsoren- und Partnerunterlagen
- Bewerbung gegenwärtiger und zukünftiger Veranstaltungen
- sonstige gewerbliche Vermarktung der Veranstaltung und des Veranstaltungsformats
Die Aufnahmen dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang zeitlich, räumlich und medial unbeschränkt sowie unentgeltlich verwendet, vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, gesendet, gespeichert und technisch bearbeitet werden.
Die Bearbeitung kann insbesondere umfassen:
- Schnitt
- Formatänderung
- Farbkorrektur
- Vertonung
- Untertitelung
- Einbindung von Logos und Grafiken
- Verbindung mit anderen Aufnahmen
Eine herabwürdigende, entstellende, diskriminierende oder persönlichkeitsverletzende Verwendung ist ausgeschlossen.
Bei gezielten Interviews, Testimonials, Porträtaufnahmen oder sonstigen hervorgehobenen Einzelaufnahmen wird, soweit rechtlich erforderlich, eine gesonderte Einwilligung eingeholt.
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Gesetzliche Ausnahmen können unter anderem für Übersichtsaufnahmen von Versammlungen, für Personen als bloßes Beiwerk oder für zeitgeschichtliche Aufnahmen gelten. Berechtigte Interessen der abgebildeten Personen bleiben dabei geschützt.
Besucher, die nicht gezielt aufgenommen werden möchten, können dies dem Aufnahme-Team oder dem Veranstaltungspersonal mitteilen. Ein vollständiger Ausschluss von zufälligen Hintergrund- oder Übersichtsaufnahmen kann nicht garantiert werden. Berechtigte Einwände gegen die weitere Nutzung einer konkreten Aufnahme werden geprüft.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Veranstalters.
§ 24 Presse, Influencer und Content Creator
Pressevertreter, Fotografen, Videografen, Influencer, Blogger, Content Creator und sonstige Medienvertreter benötigen für eine berufliche, redaktionelle oder gewerbliche Tätigkeit eine vorherige Akkreditierung. Eine reguläre Eintrittskarte ersetzt keine Akkreditierung oder Aufnahmegenehmigung.
Akkreditierungen können:
- auf bestimmte Bereiche begrenzt
- zeitlich beschränkt
- mit besonderen Auflagen versehen
- bei Verstößen widerrufen werden
Die Verwendung von Künstleraufnahmen, Marken, Logos, Bühnenbildern und Veranstaltungsmaterialien zu gewerblichen Zwecken bedarf einer gesonderten Genehmigung.
§ 25 Wertmarken und Getränkebons
Getränke können ausschließlich gegen die vom Veranstalter ausgegebenen Wertmarken oder Getränkebons erworben werden, sofern vor Ort kein anderes Zahlungssystem bekannt gegeben wird.
Getränkebons können an den dafür vorgesehenen Bonkassen bar oder mit Karte erworben werden. Kartenzahlungen können aufgrund technischer Störungen oder fehlender Netzverbindung zeitweise nicht möglich sein. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
Ausgegebene Wertmarken, Getränkebons und Wechselgeld sind sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Spätere Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn der Fehler noch nachvollziehbar nachgewiesen werden kann.
Wertmarken und Getränkebons sind ausschließlich während der jeweiligen Veranstaltung gültig. Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes, spätestens jedoch mit dem Ende der Veranstaltung, verlieren sie ihre Gültigkeit.
Eine Auszahlung, Verzinsung, Übertragung auf andere Veranstaltungen oder Erstattung nicht eingelöster Wertmarken ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Verlorene, beschädigte oder entwendete Wertmarken und Getränkebons werden nicht ersetzt.
§ 26 Bezahlung von Speisen
Speisen können grundsätzlich nur bar bezahlt werden, sofern an der jeweiligen Verkaufsstelle keine andere Zahlungsart ausdrücklich angeboten wird.
Einzelne Gastronomieanbieter können eigene Zahlungssysteme einsetzen. Der jeweilige Betreiber der Verkaufsstelle informiert vor Ort über die akzeptierten Zahlungsmittel. Ein Anspruch auf Kartenzahlung besteht nicht.
§ 27 Verlassen des Geländes und Wiedereinlass
Mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes endet grundsätzlich die Zutrittsberechtigung.
Ein Wiedereinlass ist nur möglich, wenn der Veranstalter ausdrücklich ein Wiedereinlasssystem eingerichtet hat. Kontrollbänder, Stempel oder sonstige Kennzeichnungen müssen unbeschädigt und eindeutig erkennbar sein.
Manipulierte, beschädigte oder übertragene Kontrollbänder berechtigen nicht zum Wiedereinlass. Der Veranstalter kann den Wiedereinlass aus Sicherheits- oder Kapazitätsgründen vorübergehend oder vollständig aussetzen.
§ 28 Beschränkung einzelner Veranstaltungsbereiche
Der Zutritt zu einzelnen Bereichen kann aufgrund begrenzter Kapazitäten vorübergehend eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere für:
- Bühnenbereiche
- VIP-Bereiche
- Tribünen
- Zelte
- gastronomische Bereiche
- Sanitärbereiche
- Sonder- und Aktionsflächen
Bei Erreichen der zulässigen Kapazität besteht kein Anspruch auf sofortigen Zutritt. Eine vorübergehende Zutrittsbeschränkung begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Eintrittspreises.
§ 29 Witterung und Beschaffenheit des Geländes
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Besucher sind verpflichtet, der Wetterlage entsprechende Kleidung und geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Das Veranstaltungsgelände kann unebene, natürliche, geschotterte oder befestigte Flächen aufweisen. Bei Regen können Flächen matschig, rutschig oder nur eingeschränkt begehbar sein.
Bei Unwetter oder einer sonstigen Gefährdung kann der Veranstalter:
- einzelne Bereiche sperren
- das Programm unterbrechen
- das Gelände räumen
- die Veranstaltung verkürzen
- die Veranstaltung abbrechen
Den entsprechenden Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 30 Hör- und Gesundheitsschutz
Bei der Veranstaltung kann es zu hohen Lautstärken sowie zu Licht-, Nebel-, Laser-, Pyro- und Stroboskopeffekten kommen.
Besuchern wird empfohlen, geeigneten Gehörschutz zu verwenden. Der Aufenthalt unmittelbar vor Lautsprecheranlagen sollte vermieden werden. Absperrungen und Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
Personen mit Epilepsie, Lichtempfindlichkeit, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen sollen eigenverantwortlich prüfen, ob ein Veranstaltungsbesuch für sie geeignet ist.
Bei gesundheitlichen Beschwerden ist unverzüglich das Veranstaltungspersonal oder der Sanitätsdienst zu informieren.
§ 31 Vandalismus und Sachbeschädigung
Die mutwillige Beschädigung, Zerstörung, Verunreinigung oder Entfernung von Gegenständen und Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für:
- Bühnen und technische Anlagen
- Absperrungen
- Zäune
- Sanitäranlagen
- Verkaufsstände
- Dekorationen
- Fahrzeuge
- Pflanzen
- Mobiliar
- Beschilderungen
- Eigentum anderer Besucher oder Dienstleister
Vandalismus und Sachbeschädigungen werden zur Anzeige gebracht. Der Verursacher haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für die entstandenen Schäden. Der Veranstalter ist berechtigt, Personalien zur Rechtsverfolgung feststellen zu lassen.
§ 32 Haftung
Das Betreten und Benutzen des Veranstaltungsgeländes erfolgt im Rahmen der üblichen, für eine Veranstaltung typischen Risiken auf eigene Verantwortung.
Der Veranstalter haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Eine pauschale Haftungsfreistellung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit wäre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Deshalb ersetzt diese Regelung den bisherigen vollständigen Haftungsausschluss.
Für Schäden, die ausschließlich durch andere Besucher oder unabhängige Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nur, wenn ihm eine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Besucher haften nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Der Veranstalter haftet nicht für verlorene oder unbeaufsichtigt zurückgelassene Gegenstände, soweit ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
§ 33 Fundgegenstände
Gefundene Gegenstände sollen beim Veranstaltungspersonal oder an einer ausgewiesenen Fundstelle abgegeben werden. Fundgegenstände werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
Nach Veranstaltungsende können Fundgegenstände an eine zuständige Fundstelle oder Behörde weitergegeben werden. Ein Versand von Fundgegenständen kann von der vorherigen Übernahme der Versandkosten abhängig gemacht werden.
§ 34 Maßnahmen bei Verstößen
Bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung kann der Veranstalter insbesondere:
- eine Verwarnung aussprechen
- die Herausgabe oder Entfernung eines verbotenen Gegenstands verlangen
- den Zutritt verweigern
- einen Besucher aus einzelnen Bereichen verweisen
- einen Besucher vollständig vom Veranstaltungsgelände ausschließen
- eine erteilte Akkreditierung widerrufen
- die Polizei oder andere Behörden hinzuziehen
- Schadensersatzansprüche geltend machen
- ein Hausverbot für zukünftige Veranstaltungen aussprechen
Die Auswahl der Maßnahme richtet sich nach Art, Schwere und Umständen des Verstoßes.
§ 35 Aktuelle Hinweise und Anweisungen
Ergänzend zu dieser Hausordnung gelten die aktuellen Hinweise:
- auf der offiziellen Veranstaltungswebsite
- in offiziellen Social-Media-Kanälen
- in E-Mails an Ticketkäufer
- auf Beschilderungen vor Ort
- durch Lautsprecherdurchsagen
- durch das Veranstaltungs- und Sicherheitspersonal
Besucher sind verpflichtet, sich vor der Anreise über aktuelle Einlass-, Sicherheits-, Verkehrs- und Wetterinformationen zu informieren. Kurzfristige sicherheitsbezogene Änderungen bleiben vorbehalten.
§ 36 Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.