Rechtliches

AGB & Veranstaltungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Veranstaltungsbedingungen der MAC bellagastro GmbH, Eifelweg 8, 71032 Böblingen, Deutschland – nachfolgend „Veranstalter“ genannt.

A. 1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von Eintrittskarten und sonstigen Zutrittsberechtigungen für Veranstaltungen der MAC bellagastro GmbH.

Sie gelten insbesondere für Eintrittskarten, die über die offiziellen Ticketplattformen des Veranstalters, über beauftragte Vorverkaufsstellen oder unmittelbar beim Veranstalter erworben werden.

Ergänzend gelten die Nutzungs- und Geschäftsbedingungen der jeweils eingesetzten Ticketplattform, soweit diese den vorliegenden Bedingungen nicht widersprechen.

Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Veranstaltungs- und Hausordnung als verbindlich an.

Sofern eine Eintrittskarte an eine andere Person weitergegeben wird, ist der Käufer verpflichtet, den neuen Karteninhaber auf die Geltung dieser Bedingungen hinzuweisen.

Karteninhaber und Veranstaltungsbesucher werden nachfolgend einheitlich als „Besucher“ bezeichnet.

2. Vertragspartner und Vertragsabschluss

Vertragspartner für den Veranstaltungsbesuch ist die MAC bellagastro GmbH, Eifelweg 8, 71032 Böblingen, Deutschland.

Die Darstellung von Veranstaltungen und Eintrittskarten im Internet stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Mit Abschluss des Bestellvorgangs, insbesondere durch Anklicken einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche wie „zahlungspflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“ oder „jetzt bezahlen“, gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

Der Vertrag kommt mit der Bestellbestätigung, Zahlungsbestätigung oder Bereitstellung der Eintrittskarte zustande.

Der Käufer ist verpflichtet, die Bestellbestätigung und die Eintrittskarten unmittelbar nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Erkennbare Fehler, insbesondere ein falsches Veranstaltungsdatum, eine falsche Ticketkategorie oder eine fehlerhafte Anzahl von Eintrittskarten, sind dem Ticketanbieter unverzüglich mitzuteilen.

Ein Anspruch auf nachträgliche Änderung oder Stornierung einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Bestellung besteht nicht.

3. Ticketpreise, Gebühren und Zahlung

Es gelten die im Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise.

Die angegebenen Endpreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Zusätzlich können insbesondere Vorverkaufs-, System-, Service-, Bearbeitungs-, Transaktions- und Versandgebühren erhoben werden.

Sämtliche vor Abschluss der Bestellung anfallenden Kosten werden dem Käufer im Bestellprozess angezeigt.

Die verfügbaren Zahlungsarten richten sich nach der jeweiligen Vorverkaufsstelle beziehungsweise Ticketplattform.

Der Gesamtbetrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde.

Bei fehlgeschlagener, zurückgewiesener oder rückbelasteter Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, die Bestellung zu stornieren und die Eintrittskarten zu sperren.

Kosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Rücklastschrift oder fehlgeschlagene Zahlung entstehen, können dem Käufer in tatsächlich entstandener Höhe berechnet werden.

4. Kein Widerrufsrecht bei termingebundenen Veranstaltungen

Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, die an einem bestimmten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Jede Bestellung ist deshalb nach Vertragsschluss verbindlich. Eine Rückgabe oder ein Umtausch von Eintrittskarten ist nur möglich, wenn der Veranstalter dies ausdrücklich gestattet oder gesetzlich dazu verpflichtet ist.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts für termingebundene Freizeitveranstaltungen ergibt sich aus § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB.

5. Elektronische Eintrittskarten

Elektronische Eintrittskarten dürfen nur einmal zum Zutritt verwendet werden.

Der jeweils zuerst erfolgreich kontrollierte Barcode oder QR-Code berechtigt zum Eintritt.

Werden Eintrittskarten kopiert, weitergegeben, fotografiert oder mehreren Personen zur Verfügung gestellt, trägt der Käufer das Risiko, dass der Code bereits verwendet wurde.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Person, die eine elektronische Eintrittskarte vorlegt, der ursprüngliche Käufer ist.

Ein erneuter Einlass aufgrund eines bereits entwerteten, kopierten oder zuvor verwendeten Codes ist ausgeschlossen.

Manipulierte, unleserliche oder gesperrte Eintrittskarten berechtigen nicht zum Zutritt.

Der Besucher ist dafür verantwortlich, die Eintrittskarte in lesbarer Form und mit ausreichender Displayhelligkeit oder als geeigneten Ausdruck bereitzuhalten.

6. Verlust von Eintrittskarten

Für verlorene, zerstörte, unleserliche oder nicht rechtzeitig vorgelegte Eintrittskarten wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet.

Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Vorverkaufsstelle den Verlust oder die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat.

Bei personalisierten Eintrittskarten kann der Veranstalter nach eigenem Ermessen einen Ersatznachweis zulassen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

7. Weitergabe und Weiterverkauf von Eintrittskarten

Der private Weiterverkauf von Eintrittskarten ist nur zulässig, wenn:

  • die Eintrittskarte nicht zu einem höheren Preis als dem ursprünglichen Endpreis zuzüglich tatsächlich angefallener und nachweisbarer Gebühren angeboten wird,
  • kein gewerblicher oder gewerbsmäßiger Weiterverkauf erfolgt,
  • die Weitergabe nicht über nicht autorisierte Verkaufsplattformen erfolgt, wenn hierdurch Sicherheits- oder Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigt werden,
  • der Erwerber auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.

Untersagt sind insbesondere:

  • der gewerbliche oder gewerbsmäßige Weiterverkauf,
  • der Verkauf zu deutlich überhöhten Preisen,
  • die Nutzung von Eintrittskarten zu Werbe-, Marketing-, Gewinnspiel- oder Verlosungszwecken ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters,
  • die öffentliche Versteigerung von Eintrittskarten ohne Zustimmung des Veranstalters,
  • der Erwerb von Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren, sogenannter Bots oder vergleichbarer technischer Hilfsmittel,
  • die Umgehung von Ticketbegrenzungen durch mehrere Nutzerkonten, Identitäten oder Bestellungen.

Bei einem Verstoß kann der Veranstalter die betreffenden Eintrittskarten sperren oder stornieren und dem Besucher den Zutritt verweigern.

Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Sperrung oder Zutrittsverweigerung vom Käufer oder Besucher zu vertreten ist.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

8. Personalisierte Eintrittskarten

Soweit Eintrittskarten personalisiert ausgegeben werden, ist nur die auf der Eintrittskarte bezeichnete Person zum Zutritt berechtigt.

Der Besucher hat auf Verlangen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis im Original vorzuzeigen.

Fotos, Scans oder Kopien von Ausweisdokumenten müssen nicht akzeptiert werden.

Eine Änderung der Personalisierung ist nur nach den Bedingungen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und gegebenenfalls gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr möglich.

9. Stornierung durch den Veranstalter

Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung zu stornieren oder Eintrittskarten zu sperren, wenn:

  • der Käufer gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt,
  • Ticketbegrenzungen umgangen werden,
  • falsche oder unvollständige Daten angegeben wurden,
  • ein Missbrauch von Rabatt-, Gruppen- oder Aktionscodes vorliegt,
  • der Verdacht eines gewerblichen Weiterverkaufs besteht,
  • die Zahlung nicht oder nicht vollständig erfolgt,
  • technische oder preisliche Fehler im Bestellsystem offensichtlich waren,
  • die Bestellung mithilfe automatisierter Verfahren vorgenommen wurde,
  • gesetzliche, behördliche oder sicherheitsbezogene Gründe dies erforderlich machen.

Bereits gezahlte Beträge werden grundsätzlich erstattet, soweit die Stornierung nicht auf einem schuldhaften Verstoß des Käufers beruht. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

B. 10. Veranstaltungs- und Festivalgelände

Zum Veranstaltungsgelände gehören sämtliche für die Durchführung der Veranstaltung genutzten und gekennzeichneten Flächen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Bühnen- und Publikumsbereiche
  • Einlass- und Kontrollbereiche
  • VIP- und Hospitality-Bereiche
  • Sanitärbereiche
  • gastronomische Bereiche
  • Backstage- und Produktionsflächen
  • Rettungs- und Versorgungsflächen
  • ausgewiesene Parkflächen
  • Warte- und Schleusenbereiche
  • sonstige eingezäunte oder dem Veranstaltungsbetrieb zugeordnete Flächen

Einzelne Bereiche dürfen nur mit einer besonderen Zutrittsberechtigung betreten werden.

Der Besitz einer allgemeinen Eintrittskarte begründet keinen Anspruch auf Zutritt zu VIP-, Backstage-, Bühnen-, Produktions- oder sonstigen Sonderbereichen.

11. Zutrittsberechtigung und Altersgrenze

Zutritt zur Veranstaltung erhalten ausschließlich Personen mit einer gültigen und noch nicht entwerteten Eintrittskarte oder einer sonstigen gültigen Zutrittsberechtigung.

Der Zutritt ist ausschließlich ab Vollendung des 16. Lebensjahres gestattet, sofern für die jeweilige Veranstaltung nichts anderes ausdrücklich bekannt gegeben wird.

Personen unter 16 Jahren erhalten keinen Zutritt. Dies gilt auch in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen.

Erziehungsbeauftragungen, sogenannte „Muttizettel“, führen nicht zu einer Ausnahme von der festgelegten Altersgrenze.

Jeder Besucher muss einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis im Original mitführen und auf Verlangen vorzeigen.

Fotos, Kopien, Scans oder digitale Abbildungen eines Ausweises können zurückgewiesen werden.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

Wird der Zutritt wegen Nichterfüllung der Altersvoraussetzungen oder wegen fehlenden Identitätsnachweises verweigert, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

12. Sicherheits- und Einlasskontrollen

Beim Einlass und während der Veranstaltung können aus Gründen der Sicherheit, Ordnung und Gefahrenabwehr Kontrollen durchgeführt werden.

Besucher erklären sich mit angemessenen Taschen-, Gepäck- und Personenkontrollen durch entsprechend eingesetztes Sicherheitspersonal einverstanden.

Kontrollen können insbesondere den Inhalt mitgeführter Taschen, Rucksäcke, Kleidungsstücke und sonstiger Behältnisse umfassen.

Besucher, die eine zulässige Sicherheitskontrolle verweigern, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, nicht zugelassene Gegenstände aufzubewahren.

Die Abgabe eines Gegenstandes erfolgt auf eigenes Risiko, sofern nicht ausdrücklich eine bewachte Verwahrstelle eingerichtet wurde.

Fundgegenstände werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

13. Verbotene Gegenstände

Das Mitbringen und Mitführen folgender Gegenstände ist insbesondere untersagt:

  • Waffen jeder Art und waffenähnliche Gegenstände
  • Messer, Schlagwerkzeuge und sonstige gefährliche Gegenstände
  • Schusswaffen, Reizstoffsprühgeräte und Elektroschockgeräte
  • Feuerwerkskörper, Bengalos, Fackeln und sonstige Pyrotechnik
  • Sprengstoffe und leicht entzündliche Stoffe
  • Glasflaschen und sonstige Glasbehälter
  • Dosen, sofern diese nicht ausdrücklich gestattet sind
  • eigene alkoholische und nichtalkoholische Getränke
  • eigene Speisen, soweit keine Ausnahme vorliegt
  • Betäubungsmittel und illegale Drogen
  • Cannabis und Cannabisprodukte
  • Laserpointer
  • Drohnen und sonstige unbemannte Fluggeräte
  • große Fahnenstangen, Stöcke oder sperrige Gegenstände
  • Megafone, Druckluftfanfaren und vergleichbare Lärminstrumente
  • professionelle Kameras und Aufzeichnungsgeräte ohne Akkreditierung
  • Stative, Selfie-Sticks und ausziehbare Kamerastangen
  • Gegenstände, die als Wurfgeschosse verwendet werden können
  • Werbematerialien, Flyer und Waren zur Verteilung oder zum Verkauf
  • Tiere, ausgenommen erforderliche Assistenzhunde
  • Kleidungsstücke, Fahnen, Banner oder Gegenstände mit menschenverachtenden, rassistischen, extremistischen, diskriminierenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten
  • sonstige Gegenstände, die nach Einschätzung des Sicherheitsdienstes geeignet sind, Personen zu verletzen, den Veranstaltungsablauf zu stören oder die Sicherheit zu beeinträchtigen

Der Veranstalter kann für einzelne Veranstaltungen weitere Gegenstände untersagen oder bestimmte Gegenstände ausdrücklich erlauben.

14. Taschen und Gepäck

Der Veranstalter kann Größe und Art zulässiger Taschen begrenzen.

Sofern nichts anderes bekannt gegeben wird, wird empfohlen, nur kleine Taschen bis zu einer Größe von ungefähr DIN A4 mitzuführen.

Größere Taschen, Koffer, Reisetaschen und Rucksäcke können am Einlass zurückgewiesen werden.

Ein Anspruch auf Aufbewahrung besteht nicht.

Der Veranstalter haftet nicht für Gegenstände, die außerhalb des Geländes unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.

15. Speisen, Getränke und medizinische Ausnahmen

Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist grundsätzlich untersagt.

Ausnahmen gelten für:

  • medizinisch notwendige Lebensmittel
  • ärztlich verordnete Medikamente
  • erforderliche Hilfsmittel
  • Babynahrung, sofern der Zutritt von Kleinkindern bei der betreffenden Veranstaltung überhaupt gestattet ist

Der Veranstalter kann einen geeigneten Nachweis verlangen.

Medikamente sollen möglichst in der Originalverpackung mitgeführt werden.

Medizinische Sonderregelungen sollen nach Möglichkeit vor der Veranstaltung mit dem Veranstalter abgestimmt werden.

16. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gefährdet, geschädigt, belästigt oder behindert werden.

Den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheitspersonals, der Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und sonstiger Einsatzkräfte ist unverzüglich Folge zu leisten.

Verboten sind insbesondere:

  • körperliche Angriffe
  • Bedrohungen
  • Beleidigungen
  • sexuelle Belästigungen
  • diskriminierendes Verhalten
  • rassistische oder extremistische Äußerungen
  • Diebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Drogenhandel
  • das Abbrennen von Pyrotechnik
  • das Werfen von Gegenständen
  • das Besteigen von Bühnen, Absperrungen, Zelten, Traversen oder technischen Anlagen
  • das Betreten gesperrter Bereiche
  • das Blockieren von Flucht- und Rettungswegen
  • gefährliches oder erheblich störendes Verhalten

Das Urinieren außerhalb der vorgesehenen Sanitäranlagen ist untersagt.

Einrichtungen, Dekorationen, Absperrungen, Pflanzen, technische Anlagen und sonstiges Eigentum des Veranstalters oder Dritter dürfen nicht beschädigt, entfernt oder verändert werden.

17. Stark alkoholisierte oder berauschte Personen

Erkennbar stark alkoholisierte, unter Drogeneinfluss stehende, aggressive oder die Sicherheit gefährdende Personen können trotz gültiger Eintrittskarte zurückgewiesen werden.

Dies gilt ebenfalls, wenn aufgrund des Zustands einer Person zu erwarten ist, dass sie sich selbst oder andere gefährden oder den Veranstaltungsablauf erheblich stören wird.

Entsprechende Personen können auch während der Veranstaltung vom Gelände verwiesen werden.

Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht, wenn der Ausschluss vom Besucher zu vertreten ist.

Der Veranstalter kann im Interesse der betroffenen Person medizinische Hilfe oder den Rettungsdienst hinzuziehen.

18. Hausrecht und Ausschluss von Besuchern

Der Veranstalter übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus.

Das Hausrecht kann durch Mitarbeiter, Sicherheitsdienste und sonstige beauftragte Personen ausgeübt werden.

Besucher können insbesondere ausgeschlossen werden, wenn sie:

  • gegen diese Bedingungen verstoßen
  • Anweisungen nicht befolgen
  • eine Gefahr für sich oder andere darstellen
  • Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen
  • verbotene Gegenstände mitführen
  • sich Zugang zu nicht berechtigten Bereichen verschaffen
  • andere Besucher, Künstler oder Mitarbeiter belästigen
  • den Veranstaltungsablauf erheblich stören

Mit dem Ausschluss verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Ein Anspruch auf erneuten Zutritt oder Erstattung besteht nicht, wenn der Ausschluss vom Besucher zu vertreten ist.

Weitergehende zivil- und strafrechtliche Maßnahmen bleiben vorbehalten.

19. Verlassen des Geländes und Wiedereinlass

Mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes endet grundsätzlich die Zutrittsberechtigung.

Ein Wiedereinlass ist nur möglich, wenn dies vom Veranstalter ausdrücklich vorgesehen ist.

Soweit ein Wiedereinlasssystem durch Kontrollbänder, Stempel oder andere Kennzeichnungen eingerichtet wurde, müssen diese unbeschädigt und eindeutig erkennbar sein.

Manipulierte, beschädigte oder übertragene Kontrollbänder berechtigen nicht zum Wiedereinlass.

Der Veranstalter kann den Wiedereinlass aus Sicherheitsgründen vorübergehend oder vollständig aussetzen.

20. Beschränkte Kapazitäten einzelner Bereiche

Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der jeweils zulässigen Kapazität gewährt.

Bei Erreichen der Kapazitätsgrenze kann der Zutritt zu einzelnen Bereichen vorübergehend eingeschränkt werden.

Daraus entsteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Eintrittspreises.

Dies gilt insbesondere für Bühnenbereiche, VIP-Bereiche, Tribünen, Zelte, gastronomische Bereiche und sonstige Sonderflächen.

21. Programm, Spielzeiten und Künstler

Veröffentlichte Programme, Timetables, Auftrittszeiten und Künstlerreihenfolgen entsprechen dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Änderungen, Verschiebungen und Verspätungen bleiben vorbehalten.

Der Veranstalter ist berechtigt:

  • Auftrittszeiten zu ändern
  • Künstlerreihenfolgen anzupassen
  • Spielzeiten zu verkürzen oder zu verlängern
  • Bühnenzuordnungen zu ändern
  • einzelne Programmpunkte abzusagen
  • Künstler durch andere Künstler zu ersetzen

Die Absage oder Änderung einzelner Programmpunkte oder Künstler begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung, sofern der Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten bleibt.

Dies gilt grundsätzlich auch für Künstler, die werblich besonders hervorgehoben wurden.

Zwingende gesetzliche Ansprüche des Besuchers bleiben unberührt.

22. Durchführung bei Witterung

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt.

Besucher sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die Wetterlage zu informieren und geeignete Kleidung sowie geeignetes Schuhwerk mitzubringen.

Das Veranstaltungsgelände kann Natur-, Wiesen-, Schotter- oder unebene Flächen umfassen.

Bei Regen können Flächen rutschig, matschig oder nur eingeschränkt begehbar beziehungsweise befahrbar sein.

Bei einer konkreten Gefährdung von Besuchern, Künstlern oder Mitarbeitern kann die Veranstaltung:

  • vorübergehend unterbrochen
  • räumlich verändert
  • geräumt
  • verkürzt
  • abgebrochen oder abgesagt werden

Den Anweisungen bei einer Unterbrechung oder Räumung ist unverzüglich Folge zu leisten.

23. Absage, Verlegung, Unterbrechung und Abbruch

Wird die Veranstaltung vollständig abgesagt, richten sich die Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Bestimmungen.

Bei einer Verlegung behalten die Eintrittskarten grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern der Veranstalter nichts anderes bekannt gibt.

Der Veranstalter informiert über Erstattungs- oder Rückgabemöglichkeiten über seine offiziellen Kommunikationskanäle beziehungsweise die jeweilige Vorverkaufsstelle.

Vorverkaufs-, System-, Versand-, Bearbeitungs- und sonstige Fremdgebühren werden nur erstattet, soweit hierzu eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht.

Muss eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, Sicherheitsgefahren, Unwetter, Naturereignissen, Epidemien, Ausfall notwendiger Infrastruktur oder vergleichbarer, vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände abgesagt, unterbrochen oder abgebrochen werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Als höhere Gewalt kommen insbesondere Ereignisse in Betracht, die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden können.

Soweit die Veranstaltung bereits zu einem wesentlichen Teil durchgeführt wurde, kann ein möglicher Erstattungsanspruch entsprechend dem bereits erbrachten Veranstaltungsanteil gemindert sein.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsregelungen.

24. Sperrung und Räumung von Bereichen

Der Veranstalter kann aus Sicherheits-, Kapazitäts-, Witterungs- oder Produktionsgründen einzelne Bereiche vorübergehend oder dauerhaft sperren.

Er kann Besucher auffordern, bestimmte Bereiche zu verlassen oder andere Bereiche aufzusuchen.

Flucht-, Rettungs-, Feuerwehr- und Produktionswege sind jederzeit freizuhalten.

Aus der vorübergehenden Sperrung einzelner Bereiche entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung.

25. Anreise und Parken

Der Besucher ist für seine rechtzeitige An- und Abreise selbst verantwortlich.

Verkehrsbehinderungen, Staus, Ausfälle öffentlicher Verkehrsmittel, Parkplatzmangel oder verlängerte Einlasszeiten liegen grundsätzlich im Risikobereich des Besuchers.

Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf zugelassenen und ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden.

Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes besteht nicht. Parkplätze können gebührenpflichtig sein.

Die Zuweisung von Parkflächen erfolgt durch das eingesetzte Personal. Den Einweisungen ist Folge zu leisten.

Wildes Parken sowie das Blockieren von Zufahrten, Rettungswegen, Grundstückseinfahrten und Halteverbotsflächen sind untersagt.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten des Fahrzeughalters umgesetzt oder abgeschleppt werden.

Fahrzeuge werden auf eigenes Risiko abgestellt. Der Veranstalter übernimmt keine Bewachung oder Verwahrung der Fahrzeuge.

Für Schäden oder Diebstähle haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Bedingungen.

Bei Wiesen- oder Naturparkplätzen kann die Befahrbarkeit witterungsbedingt eingeschränkt sein.

26. Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Besucher

Besucher dürfen Mobiltelefone und gewöhnliche Kompaktkameras für private Erinnerungsaufnahmen nutzen, soweit hierdurch keine Rechte anderer Personen verletzt und der Veranstaltungsablauf nicht gestört werden.

Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt sind insbesondere:

  • professionelle und semiprofessionelle Foto- und Videoaufnahmen
  • Kameras mit Wechselobjektiven
  • Kameras mit großen Zoomobjektiven
  • Videokameras
  • externe Aufnahmegeräte
  • professionelle Mikrofone
  • Stative
  • Drohnen
  • Livestreams
  • vollständige oder nahezu vollständige Aufzeichnungen von Auftritten
  • gewerbliche, werbliche oder redaktionelle Aufnahmen

Sämtliche Aufnahmen dürfen ohne Zustimmung des Veranstalters ausschließlich zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken genutzt werden.

Eine Veröffentlichung darf keine Rechte von Künstlern, Besuchern, Mitarbeitern, Sponsoren oder sonstigen Dritten verletzen.

Nicht gestattet sind insbesondere Aufnahmen:

  • in Backstage- und Produktionsbereichen
  • von Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollabläufen
  • von medizinischen Behandlungen oder Notfällen
  • in Sanitär- oder Umkleidebereichen
  • die Personen herabwürdigen oder bloßstellen

Der Veranstalter kann die Anfertigung von Aufnahmen im Einzelfall untersagen.

Bei Verstößen können Besucher vom Gelände verwiesen werden.

Der Veranstalter kann im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen, dass rechtswidrig angefertigte oder veröffentlichte Aufnahmen gelöscht werden.

27. Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter

Auf dem Veranstaltungsgelände werden durch den Veranstalter sowie durch von ihm beauftragte Fotografen, Filmteams, Agenturen, Medienpartner, Sponsoren und sonstige Dienstleister Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt.

Die Aufnahmen können insbesondere folgende Bereiche betreffen:

  • das Veranstaltungsgelände
  • die Bühne
  • Auftritte und Programmpunkte
  • Publikumsbereiche
  • Einlass- und Wartebereiche
  • VIP- und Hospitality-Bereiche
  • gastronomische Bereiche
  • Sponsoren- und Aktionsflächen
  • allgemeine Stimmungs- und Übersichtsaufnahmen

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes nimmt der Besucher zur Kenntnis, dass er im Rahmen von Übersichts-, Publikums-, Stimmungs- und Veranstaltungsaufnahmen erkennbar abgebildet werden kann.

Die Aufnahmen können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

  • Dokumentation der Veranstaltung
  • aktuelle Berichterstattung
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • redaktionelle Beiträge
  • Websites und Onlineshops
  • Social-Media-Kanäle
  • Ticketplattformen
  • Aftermovies und Veranstaltungstrailer
  • Plakate, Flyer und Broschüren
  • Online- und Printwerbung
  • Präsentationen
  • Sponsoren- und Partnerunterlagen
  • Bewerbung gegenwärtiger und zukünftiger Veranstaltungen
  • gewerbliche Vermarktung der Veranstaltung und des Veranstaltungsformats

Rechtmäßig angefertigte Aufnahmen dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang zeitlich, räumlich und medial unbeschränkt sowie unentgeltlich verwendet, vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, gesendet und technisch bearbeitet werden.

Die Bearbeitung darf insbesondere Schnitt, Formatänderung, Farbkorrektur, Vertonung, Untertitelung und Verbindung mit anderen Aufnahmen umfassen.

Eine entstellende, herabwürdigende, diskriminierende oder persönlichkeitsverletzende Nutzung ist ausgeschlossen.

Soweit Besucher gezielt als Einzelperson hervorgehoben aufgenommen werden, wird – soweit rechtlich erforderlich – eine gesonderte Einwilligung eingeholt.

Eine gesonderte Einwilligung kommt insbesondere in Betracht bei:

  • Interviews
  • Testimonials
  • inszenierten Einzelaufnahmen
  • gezielten Porträts
  • länger dauernden Nahaufnahmen
  • Werbeaufnahmen, bei denen eine einzelne Person im Mittelpunkt steht

Für Übersichtsaufnahmen von Veranstaltungen, Aufnahmen von Versammlungen und Aufnahmen, bei denen Personen lediglich als Beiwerk erscheinen, können gesetzliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis gelten. Berechtigte Interessen der abgebildeten Personen bleiben geschützt.

Besucher, die nicht gezielt aufgenommen werden möchten, können dies dem Aufnahme-Team oder dem Veranstaltungspersonal mitteilen. Ein vollständiger Ausschluss von zufälligen Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen kann jedoch nicht garantiert werden.

Ein berechtigter Widerspruch gegen die weitere Nutzung einer konkreten Aufnahme wird geprüft. Die Aufnahme wird, soweit rechtlich erforderlich sowie technisch und organisatorisch möglich, entfernt oder nicht weiterverwendet.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu den verantwortlichen Stellen und zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Veranstalters.

28. Presse, Influencer und gewerbliche Aufnahmen

Pressevertreter, Fotografen, Videografen, Influencer, Content Creator und sonstige gewerbliche Medienvertreter benötigen grundsätzlich eine vorherige Akkreditierung.

Eine Eintrittskarte ersetzt keine Akkreditierung oder Aufnahmegenehmigung.

Der Veranstalter kann Akkreditierungen:

  • beschränken
  • mit Auflagen versehen
  • auf bestimmte Bereiche oder Zeiten begrenzen
  • widerrufen, wenn gegen Auflagen verstoßen wird

Die Verwendung von Marken, Logos, Bühnenbildern, Künstleraufnahmen und Veranstaltungsmaterialien zu gewerblichen Zwecken bedarf einer gesonderten Genehmigung.

29. Hör- und Gesundheitsschäden

Bei Veranstaltungen kann es zu hohen Lautstärken, Licht-, Nebel-, Laser-, Pyro- und Stroboskopeffekten kommen.

Besuchern wird empfohlen, insbesondere in Bühnennähe geeigneten Gehörschutz zu verwenden.

Der unmittelbare Aufenthalt vor Lautsprecheranlagen sollte vermieden werden.

Absperrungen und Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

Besucher mit gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere Epilepsie, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder besonderer Lichtempfindlichkeit, sollten eigenverantwortlich prüfen, ob ein Veranstaltungsbesuch für sie geeignet ist.

Bei gesundheitlichen Beschwerden ist unverzüglich das Veranstaltungspersonal oder der Sanitätsdienst zu informieren.

Die Haftung des Veranstalters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den nachfolgenden Haftungsbestimmungen.

30. Barrierefreiheit und medizinische Hilfsmittel

Informationen über barrierefreie Zugänge, Toiletten, Parkplätze und Besucherbereiche werden nach Möglichkeit auf der Veranstaltungswebsite bereitgestellt.

Ein vollständig barrierefreier Zugang zu sämtlichen Flächen kann insbesondere bei Open-Air-, Wiesen- oder Naturflächen nicht garantiert werden.

Medizinisch erforderliche Hilfsmittel dürfen grundsätzlich mitgeführt werden.

Der Veranstalter kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises verlangen.

Assistenzhunde dürfen nach vorheriger Abstimmung und unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen mitgeführt werden.

Regelungen für Begleitpersonen schwerbehinderter Besucher richten sich nach den jeweiligen Ticketbedingungen.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Standort oder eine uneingeschränkte Sicht besteht nur, wenn dies ausdrücklich Bestandteil der gebuchten Ticketkategorie ist.

31. Gastronomie, Wertmarken und Zahlungsmittel

Auf dem Veranstaltungsgelände können gastronomische Leistungen durch den Veranstalter oder selbstständige Gastronomiepartner erbracht werden.

Es können Bargeld-, Karten-, Chip-, Wertmarken-, Token- oder sonstige Zahlungssysteme eingesetzt werden.

Wertmarken, Getränkebons und sonstige veranstaltungsbezogene Zahlungsmittel sind ausschließlich während der jeweiligen Veranstaltung gültig.

Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes beziehungsweise spätestens mit Ende der Veranstaltung verlieren diese ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes ausdrücklich bekannt gegeben wird.

Eine Auszahlung, Verzinsung, Übertragung auf andere Veranstaltungen oder Erstattung nicht eingelöster Wertmarken ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Verlorene Wertmarken, Bons, Chips, Guthabenkarten oder Armbänder werden nicht ersetzt.

Preise und Portionsgrößen werden an den jeweiligen Verkaufsstellen ausgewiesen.

Die Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen.

32. Verbot von Handel, Werbung und Promotion

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters sind insbesondere untersagt:

  • der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
  • der Betrieb von Verkaufs- oder Informationsständen
  • das Verteilen von Flyern, Proben oder Werbematerialien
  • Promotion- und Samplingaktionen
  • das Anbringen von Plakaten, Aufklebern oder Bannern
  • gewerbliche Befragungen
  • Unterschriftensammlungen
  • politische oder religiöse Werbeaktionen
  • Gewinnspiele und Verlosungen
  • die kommerzielle Nutzung des Veranstaltungsgeländes oder des Publikums

Bei Verstößen können die betreffenden Personen ausgeschlossen und Materialien im gesetzlich zulässigen Umfang sichergestellt werden.

33. Gewerbliches Pfandsammeln

Das gewerbliche oder organisierte Einsammeln von Pfandbehältern und Wertstoffen zum Zweck der Gewinnerzielung ist untersagt.

Das Durchsuchen von Abfallbehältern, Lager- oder Gastronomiebereichen ist nicht gestattet.

Besucher, die gegen diese Regelung verstoßen, können vom Veranstaltungsgelände ausgeschlossen werden.

34. Marken, Logos und Veranstaltungsbezeichnungen

Namen, Logos, Designs, Bühnenbilder, Grafiken, Slogans und sonstige Kennzeichen der Veranstaltung dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht gewerblich genutzt werden.

Insbesondere untersagt sind:

  • die Herstellung und der Vertrieb nicht genehmigter Fanartikel
  • die Nutzung für Werbung oder Gewinnspiele
  • die Verwendung in Domains oder Social-Media-Profilen
  • der Eindruck einer offiziellen Partnerschaft oder Kooperation
  • die gewerbliche Nutzung von Foto- und Videoaufnahmen der Veranstaltung

Gesetzlich zulässige redaktionelle Berichterstattung bleibt unberührt.

35. Schäden durch Besucher

Besucher haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.

Dies gilt insbesondere für Schäden an:

  • technischen Anlagen
  • Bühnen
  • Absperrungen
  • Zelten
  • Sanitäranlagen
  • Fahrzeugen
  • Mobiliar
  • Dekoration
  • Pflanzen
  • Eigentum anderer Besucher oder Dienstleister

Der Veranstalter ist berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und Personalien zur Rechtsverfolgung aufnehmen zu lassen.

36. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
  • bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeiter, Vertreter, Dienstleister und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

Der Veranstalter haftet nicht für:

  • vom Besucher selbst mitgebrachte Gegenstände
  • Verlust oder Diebstahl persönlicher Gegenstände
  • Schäden an unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen
  • Handlungen anderer Besucher oder unabhängiger Dritter

es sei denn, dem Veranstalter ist ein haftungsbegründendes Verschulden vorzuwerfen.

Eine Haftung für Garderobengegenstände besteht nur, wenn diese an einer offiziell betriebenen Garderobe gegen Ausgabe eines Verwahrnachweises abgegeben wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung vorliegen.

37. Garderobe und Schließfächer

Soweit eine Garderobe oder Schließfächer angeboten werden, erfolgt die Nutzung nach den vor Ort bekannt gegebenen Bedingungen.

Der Besucher hat ausgegebene Marken, Schlüssel, Codes oder Belege sorgfältig aufzubewahren.

Bei Verlust kann die Herausgabe von Gegenständen von einem geeigneten Eigentumsnachweis abhängig gemacht werden.

Wertgegenstände, Bargeld, Ausweispapiere, Schlüssel, elektronische Geräte und Medikamente sollen nicht in unbeaufsichtigten Garderobenstücken verbleiben.

Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

38. Offizielle Informationen und kurzfristige Anweisungen

Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die aktuellen Informationen:

  • auf der offiziellen Veranstaltungswebsite
  • in offiziellen Social-Media-Kanälen
  • in E-Mails an Ticketkäufer
  • auf Beschilderungen vor Ort
  • durch Lautsprecherdurchsagen
  • durch Anweisungen des Veranstaltungs- und Sicherheitspersonals

Sicherheitsbezogene Anweisungen vor Ort haben Vorrang, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

Besucher sind verpflichtet, sich vor der Anreise über aktuelle Einlass-, Verkehrs-, Wetter- und Sicherheitsinformationen zu informieren.

C. 39. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.

Weitere Informationen, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherfristen und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

Soweit externe Ticketanbieter eingesetzt werden, können diese datenschutzrechtlich eigenständig verantwortlich sein.

Newsletter- und Werbeeinwilligungen sind freiwillig und nicht Voraussetzung für den Ticketkauf, soweit nicht ausdrücklich anders und rechtlich zulässig geregelt.

40. Verbraucherstreitbeilegung

Die MAC bellagastro GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Unternehmen, die eine Website betreiben oder AGB verwenden, müssen grundsätzlich darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereit oder verpflichtet sind; für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten besteht eine gesetzliche Ausnahme von der allgemeinen Informationspflicht.

41. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

42. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Böblingen, soweit gesetzlich zulässig.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Böblingen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Der Veranstalter bleibt berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Eine vorformulierte Gerichtsstandsvereinbarung ist grundsätzlich vor allem gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zulässig.

43. Änderungen dieser Bedingungen

Für den einzelnen Ticketkauf gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sicherheits-, Ablauf- und Hausordnungsregelungen können nachträglich angepasst werden, wenn dies aufgrund behördlicher Vorgaben, gesetzlicher Änderungen oder zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich ist.

Wesentliche vertragliche Rechte des Besuchers dürfen hierdurch nicht unangemessen eingeschränkt werden.

44. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

45. Stand

Stand: Juli 2026

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